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Faktencheck
- Wenn die Eltern rechtzeitig den Bedarf für einen Kitaplatz angemeldet haben, können Kosten für eine alternative Betreuung, zum Beispiel eine Tagesmutter, geltend gemacht werden.
- Mussten die Eltern das Kind zuhause betreuen und haben sie dadurch einen Verdienstausfall erlitten, können der Verdienstausfall ebenfalls ersetzt werden.
- Um nachzuweisen, dass man sich um einen Kitaplatz bemüht hat, gelten in den Bundesländern verschiedene Systeme. Grundsätzlich gilt, dass Sie schriftliche Absagen von den Kitas sammeln sollten. Auch ein Nachweis über die Überschreitung der geplanten Elternzeit vom Arbeitgeber kann sinnvoll sein.
- Eine Klage wird keinen Erfolg haben, wenn die Eltern nicht wirtschaftlich handeln, also beispielsweise eine private Einrichtung, die den Betreuungsbedarf weit übertrifft, auswählen. Wer Verdienstausfall geltend machen will, allerdings einen angebotenen Kitaplatz in Wohnortnähe abgelehnt hat, hat ebenfalls schlechte Karten.
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Kostenerstattung für eine alternative Betreuung
Wenn kein Kitaplatz für die Kinder bereitgestellt werden kann, wird der Anspruch auf Erteilung eines Platzes in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt.
Die Eltern können dann die Kosten für eine selbst organisierte Betreuung, zum Beispiel bei einer Tagesmutter, ersetzt bekommen.
Unter welchen Voraussetzungen kann Kostenerstattung verlangt werden?
Zunächst müssen die Eltern beweisen, dass sie sich rechtzeitig um einen Kitaplatz gekümmert und den Bedarf angemeldet haben. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass die Bedarfsdeckung nicht aufgeschoben werden konnte, zum Beispiel weil das Ende der Elternzeit kurz bevor stand und eine Betreuung zuhause nicht möglich war.
Wichtig: die Eltern sind trotz der Notlage dazu verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln und die Kosten gering zu halten. Kosten für „Luxus-Kitas“ und teure private Einrichtungen mit einem Angebot, dass den Betreuungsbedarf weit übertrifft, werden nicht ersetzt.
Ob ein Kostenerstattungsanspruch besteht und eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, beurteilt am besten ein Anwalt. Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich der Kostenerstattung und des Einklagens von Kitaplätzen. Wir schätzen Ihr Anliegen innerhalb von 24 Stunden kostenlos ein.
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Schadensersatz für Verdienstausfall
Wenn ein Betreuungsplatz nicht rechtzeitig gefunden werden kann, müssen die Eltern das Kind weiter zuhause betreuen. In solchen Fällen können Eltern dann Schadensersatz geltend machen. Ersetzt wird der Verdienstausfall, also das, was die Eltern in dem Zeitraum, in dem sie ihre Kinder aufgrund des Kitaplatzmangels zuhause betreuen mussten, nicht verdient haben. Die Chancen, dass eine Schadensersatzforderung Erfolg hat, stehen gut, wenn vorher anwaltlich geprüft wurde, ob die Voraussetzungen einer Verdienstausfallklage vorliegen.
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Welche Voraussetzungen müssen für eine Verdienstausfallklage vorliegen?
Zunächst müssen Eltern nachweisen, dass sie sich um einen Kitaplatz für ihr Kind bemüht haben. Dabei gelten je nach Bundesland verschiedene Systeme. In Berlin zum Beispiel müssen Eltern einen sogenannten Betreuungsgutschein beantragen, mit dem sich dann bei den Kitas beworben wird.
Gut zu wissen: es ist wichtig, dass Eltern Absagen sammeln, sich also darum bemühen, schriftliche Absagen von den Kitas zu erhalten, da diese im Prozess der Beweisführung dienen. Die Eltern sollten sich außerdem schriftlich an den Träger der Kindertagesstätten richten und den Bedarf anmelden. Hilfreich ist darüber hinaus ein Nachweis über die Überschreitung der geplanten Elternzeit. Wenn der zuständige Träger daraufhin mitteilt, dass die Vergabe und auch Schaffung eines Kitaplatzes nicht möglich sind, kann Verdienstausfall geltend gemacht werden.
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft am besten ein Anwalt. Unsere Anwälte sind auf das Kitarecht spezialisiert und verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich der Kitaplatz- und Verdienstausfallklage. Lassen Sie sich von uns kostenlos beraten, indem Sie das Kontaktformular ausfüllen.
Was kann einer Verdienstausfallklage im Wege stehen?
Wenn die Behörde nachweisen kann, dass Kitaplätze wohnortnah verfügbar gewesen, von den Eltern aber aus anderen Gründen abgelehnt wurden, sieht es für eine Verdienstausfallklage eher schlecht aus.
Natürlich sind Eltern keineswegs dazu verpflichtet die ihnen angebotenen Kitaplätze auch anzunehmen. Verdienstausfall kann aber nicht geltend gemacht werden, wenn die Eltern den Kitaplatz ablehnen, weil sie sich ein anderes Erziehungskonzept oder Ähnliches wünschen. Schließlich werden die Kitas von den Jugendämtern auf Herz und Nieren geprüft – entscheiden sich die Eltern trotz Zumutbarkeit des Kitaplatzes dagegen, können sie sich später nicht auf Verdienstausfall berufen.
Gut zu wissen: im deutschen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass derjenige, der Schadensersatz geltend machen möchte, dazu verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Eltern, die Verdienstausfall geltend machen wollen, müssen also nachweisen, dass der Partner oder die Partnerin das Kind nicht betreuen konnte oder dass eine Rückkehr zum Arbeitsplatz mit einer geringeren Stundenzahl nicht möglich war.
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Können selbstständige Eltern Verdienstausfall geltend machen?
Auch Selbstständige können einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dazu müssen die Eltern festhalten, welche Aufträge wegen der Kindesbetreuung nicht angenommen werden konnten und in welchem Umfang die selbstständige Tätigkeit eingeschränkt war. Hier kann zum Beispiel ein Vergleich der Einnahmen zu Zeiten ohne Kind und mit Kind vorgebracht werden.
Häufig gestellte Fragen
Dass Betreuungsbedarf bestand kann zum Beispiel anhand einer Bestätigung des Arbeitgebers über die geplante Dauer der Elternzeit und die vertraglich festgesetzte Arbeitszeit der Eltern nachgewiesen werden.
Selbstständige sollten Dokumentationen über Aufträge und Einnahmen in Zeiten ohne Kind vorweisen.
Dass Betreuungsbedarf bestand kann zum Beispiel anhand einer Bestätigung des Arbeitgebers über die geplante Dauer der Elternzeit und die vertraglich festgesetzte Arbeitszeit der Eltern nachgewiesen werden.
Selbstständige sollten Dokumentationen über Aufträge und Einnahmen in Zeiten ohne Kind vorweisen.
Eine Kitaplatzklage ist, sofern Aussicht auf Erhalt eines Platzes besteht, grundsätzlich zunächst sinnvoller. Denn das Elternteil, dass die Kinder zuhause betreut, obwohl es eigentlich berufstätig sein könnte, verliert wichtige Sozialversicherungsbeiträge in Form der Rente. Dies und auch Gehaltssteigerungen werden im Rahmen der Schadensersatzklage aber nicht berücksichtigt.
Wir greifen auf jahrelange Erfahrung im Bereich der Kitaplatz- und Schadensersatz-, bzw. Verdienstausfallklagen zurück. Bundesweit, auch in problematischeren Städten, wie etwa Berlin oder Hamburg, konnten wir Betreuungsplätze oder Schadensersatzzahlungen für unsere Mandanten erwirken.
Ja. Dazu müssen selbstständige Eltern nachvollziehbar festhalten, dass Aufträge aufgrund der Kindesbetreuung nicht angenommen werden konnten. Zusätzlich ist ein Vergleich der Einnahmen zu Zeiten ohne Kind und mit Kind hilfreich. Heben Sie grundsätzlich jeden E-Mail-Verkehr oder sonstige Dokumente, von denen Sie glauben, es könnte als Beweis dienen, auf.
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