Neue Entscheidung des OVG Berlin zur Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes
In der Entscheidung vom 12.12.2018 hat das OVG Berlin-Brandenburg nähere Ausführungen zur Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes gemacht.
Sachlage
Die Sachlage des Falles war folgende: Die dreijährige Antragstellerin hatte zwar einen Kitaplatz, allerdings war dieser mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit einem Zeitaufwand von 36 bis 46 Minuten zu erreichen. Außerdem lag die Tagesstätte auch nicht auf dem Weg der Vollzeit berufstätigen Eltern. Zudem hatte die Antragstellerin noch zwei Geschwister, welche ebenfalls in unterschiedlichen Einrichtungen untergebracht waren und die die Eltern dorthin bringen mussten.
Die Eltern hatten daher einen Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Platzes in ihrer „Wunsch-Kita“ gestellt. Für den Fall, dass diesem nicht stattgegeben werden sollte, stellten sie einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer wohnortnahen Einrichtung.

Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in der „Wunsch-Kita“
Den Antrag auf einen Platz in der Wunsch-Kita hat das Gericht abgelehnt, da Kinder ab dem ersten Lebensjahr nach § 24 Abs.3 SGB VIII zwar einen Anspruch auf einen geeigneten, aber nicht auf einen bestimmten Platz haben.
Anspruch auf Zuweisung eines geeigneten Kita-Platzes
Dem hilfsweisen Antrag hat das Gericht dagegen stattgegeben. Besonders interessant sind die Leitlinien, die das Gericht in diesem Beschluss für die Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes aufgestellt hat.
Die Eltern hatten daher einen Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Platzes in ihrer „Wunsch-Kita“ gestellt. Für den Fall, dass diesem nicht stattgegeben werden sollte, stellten sie einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer wohnortnahen Einrichtung.
Leitlinien in der Rechtsprechung zur Zumutbaren Entfernung
Seit längerem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hinsichtlich der Erreichbarkeit keine Festen Obergrenzen festgelegt werden können, sondern diese je nach Situation variieren. Insbesondere sind die Zumutbarkeit für das Kind und die Eltern, die Entfernung zu Arbeitsstätte und der gesamte zeitliche Aufwand der Eltern zu berücksichtigen. Als grober Richtwert gilt ein Zeitaufwand von 20 bis 30 Minuten. Dieser war im vorliegenden Fall mit 36 bis 46 Minuten deutlich überschritten.

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Grundregeln zur Zumutbarkeit von Einrichtungen auf dem Weg zur Arbeitsstätte
Zur Beurteilung, ob der Umweg über die Kita zum Arbeitsplatz zumutbar ist, muss man zunächst die Dauer des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ermitteln. Anschließend wiederholt man diesen Vorgang unter Einbeziehung des Zwischenhalts an der Kita. In einem dritten Schritt sind beide zu vergleichen. Je größer die Differenz, desto eher liegt der Betreuungsplatz nicht auf dem Arbeitsweg. Im Vorliegenden Fall benötigte die Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne den Zwischenhalt nur 26 Minuten, mit Zwischenhalt dagegen 73 Minuten. Der Vater hätte unter Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Zwischenhalt sogar 87 Minuten benötigt. Diese Zeitdauer betrachtete das Gericht als unzumutbar.

Nutzung eines vorhandenen PKW
Außerdem sollen die Eltern nicht auf die Nutzung eines vorhandenen PKW verwiesen werden können, wenn dieser anderweitig benötigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Elternteil den PKW regelmäßig für den Arbeitsweg nutzt und sich die Dauer des Arbeitsweges bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verdoppeln würde.
Geschwisterkinder
Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass sich der Maßstab für die Zumutbarkeit eines Weges auch dann nicht ändert, wenn man das Glück hat, dass zwei oder mehr Geschwisterkinder dieselbe Kita besuchen können.
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