Wie kann ich meinen Kindergartenplatz einklagen?

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Die Suche nach einem Kindergartenplatz gestaltet sich für viele Eltern zunehmend schwierig und belastend, da viele Kindergärten keine Plätze zur Verfügung haben.
  • Doch Kinder haben in Deutschland ab dem ersten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz.
  • Wird dieser Rechtsanspruch nicht erfüllt, können Eltern diesen vor dem Verwaltungsgericht für ihr Kind einklagen.
  • Die Klage auf den Betreuungsplatz richtet sich dabei gegen die Stadt oder Gemeinde, die für die Bereitstellung des Platzes verantwortlich ist.
  • Mit der Unterstützung eines spezialisierten Anwalts lassen sich die Chancen darauf, schnell den erforderlichen Betreuungsplatz zu erhalten, deutlich erhöhen.

Kinder haben ab dem ersten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz, sei es in einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter. Dennoch haben viele Eltern Schwierigkeiten, einen Betreuungsplatz für ihre Kinder zu finden, egal ob sie in der Großstadt oder in einer kleineren Gemeinde leben. Denn in zahlreichen Kindertagesstätten stehen schlichtweg keine Kitaplätze zur Verfügung.

Das bringt besonders jene Eltern in eine schwierige Situation, deren Elternzeit bald endet und die bisher die Betreuung für ihr Kind noch nicht regeln konnten.

Eltern haben jedoch die Möglichkeit, den Rechtsanspruch ihres Kindes auf einen Kindergartenplatz gerichtlich durchzusetzen.

Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

Wenn Eltern trotz langer Suche immer noch keinen Kita-Platz für ihr Kind gefunden haben, kann Verzweiflung aufkommen – und das zu Recht. Viele Eltern wissen jedoch nicht, dass ihre Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz haben. Gemäß § 24 des 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) haben:

  • Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter, wenn die Eltern erwerbstätig, arbeitssuchend sind oder sich in einer Bildungsmaßnahme befinden.
  • Ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter, unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern.
  • Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung.

Um den bestehenden Rechtsanspruch auch durchzusetzen, können Eltern einen Kita-Platz für ihre Kinder einklagen. Bei erfolgreicher Klage wird ein entsprechender Platz zugewiesen.

Gut zu wissen:

Die meisten Kitas vergeben ihre Plätze für August bereits im Frühjahr (Januar bis April). Wenn Sie bis Ende April keine Zusage erhalten haben, sieht es zunächst nicht gut aus. Denn viele Kitas verschicken keine Absagen. Daher sollten Sie hier unbedingt bei den Kitas nachfragen, um den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung zu erfahren.

Bewerbung auf einen Kitaplatz

Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind suchen, sollten sich frühzeitig bei verschiedenen Kitas bewerben und sich auf mehrere Wartelisten setzen lassen – auch, wenn sie bereits eine bestimmte Kita im Auge haben. Es ist ratsam, sich auf mindestens 5-10 Wartelisten setzen zu lassen, da die Verfügbarkeit stark von der Region und der Nachfrage abhängt. Je eher Sie sich bewerben, desto besser stehen die Chancen, feinen Platz zu finden.

Unser Tipp: Wenn Sie Absagen von den Kindergärten erhalten, sollten Sie diese unbedingt sammeln. Sie können als Nachweis dienen, dass Sie sich erfolglos um einen Kitaplatz bemüht haben, falls Sie eine Klage einreichen müssen.

Antrag auf Betreuung stellen

Wenn Sie trotz zahlreicher Bewerbungen keine Zusage für einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung erhalten haben, sollten Sie sich an das Jugendamt wenden. Dieses ist für die Zuweisung eines Kitaplatzes verantwortlich. Die Bearbeitung Ihrer Meldung durch das Jugendamt beansprucht meist noch einmal 1-2 Monate.

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Ablehnungsbescheid erhalten – Widerspruch einlegen!

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid vom zuständigen Jugendamt erhalten haben, können und sollten Sie hiergegen unbedingt innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist oft Voraussetzung für einen weiteren Klageweg. In einigen Bundesländern wie Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen ist es möglich, auch ohne vorherigen Widerspruch zu klagen.

Unser Tipp: Unsere bundesweit aktiven Anwälte für Kitarecht sind mit dem geltenden Recht und den spezifischen Anforderungen für eine Kitaplatzklage in ihrer Kommune und ihrem Bundesland vertraut. Wenn Sie überlegen, einen Kindergartenplatz für Ihr Kind einzuklagen, sollten Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen.

Kitaplatz einklagen

Wenn Sie nach intensiver Suche keinen Platz in einer Kindertagesstätte für Ihr Kind finden, können Sie diesen einklagen, da jedes Kind einen Anspruch auf einen solchen Platz hat.

Mit einer Klage können Sie entweder einen Kitaplatz für Ihr Kind einklagen oder Schadensersatz für die Kosten einer privaten Kinderbetreuung fordern. In diesem Fall können Sie im Rahmen der Klage die Kosten für alternative Betreuung und Verdienstausfall geltend gemacht werden, wenn Sie aufgrund des Kitaplatzmangels Ihr Kind weiter zuhause machen, wenn Sie wegen des fehlenden Platzes Ihr Kind zuhause betreuen mussten und dadurch Einkommensverluste hatten. Dies gilt auch für Selbstständige, sofern diese nachweisen können, dass sie Aufträge wegen der Kindesbetreuung nicht annehmen konnten.

In Rahmen einer Klage auf einen Betreuungsplatz wird vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt oder Gemeinde/ Kommune geklagt. Die Klage wird meist im Eilverfahren eingereicht, da ein normaler Klageweg Jahre dauern könnte. Ein Kindergartenplatz für ein Kind ist – überspitzt gesagt – überflüssig, wenn es bereits eingeschult ist. Das Eilverfahren beansprucht meist 4-6 Wochen. Eltern sollten sich unbedingt an einen erfahrenen Anwalt wenden, um mit dessen Unterstützung den Betreuungsplatz für ihr Kind einklagen.

Häufig gestellte Fragen

Anspruch auf einen Kitaplatz haben Kinder bereits ab dem 1. Lebensjahr. Es besteht dabei auch die Möglichkeit, die Betreuung durch eine Tagesmutter in Anspruch zu nehmen.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf einen wohnortnahen Kitaplatz besteht auch unabhängig von den Kapazitäten. Dies stelle das OVG Berlin 2018 fest.

Zuvor war es gängige Praxis gewesen, den Eltern die Kosten für die Betreuung zu erstatten. Dies half allerdings oft nicht weiter, da auch Tagesmütter und andere Fachkräfte nur sehr schwer zu finden sind.

Beispiel: In Berlin gibt es 168.000 Kitaplätze für 220.000 Kinder im Kita-Alter. Die Konsequenz? Für über 50.000 Kinder müsste der Kitaplatz eingeklagt werden.

Bei der Suche nach einem Kindergartenplatz informieren sich Eltern oft über die Einrichtungen in ihrer Umgebung, deren Konzepte und Erfahrungen anderer. Auch wenn sie möglicherweise eine bestimmte Kita bevorzugen, haben sie leider keinen Anspruch auf einen Platz in genau dieser Wunschkita. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer spezifischen Einrichtung.

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Einen zugewiesenen Kindergartenplatz dürfen Eltern nur ablehnen, wenn dieser unzumutbar ist. Diesbezüglich gibt es einige Entscheidungen, die sich mit der Zumutbarkeit von zugeteilten Kindergartenplätzen beschäftigen.

Oftmals versuchen Eltern die Unzumutbarkeit des Betreuungsplatzes mit der Entfernung der Kindertagesstätte zu begründen – doch auch, wenn es für Eltern mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein kann, gilt der Kita-Platz als zumutbar, wenn der Kindergarten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist bzw. 5 km entfernt ist.

Lehnen Eltern den zugewiesenen, zumutbaren Kindergartenplatz ab, verlieren sie den gesetzlichen Betreuungsanspruch des Kindes in einem Kindergarten. Denn mit der Zuweisung des Kita-Platzes ist die Stadt bzw. Kommune ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, einen entsprechenden Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Auch die Kosten für eine alternative, private Betreuung müssen Eltern dann selbst tragen.

Daher sollten Sie unbedingt vor Ablehnung eines zugewiesenen Kindergartenplatzes mit einem spezialisierten Anwalt Rücksprache halten, um den Rechtsanspruch Ihres Kindes nicht zu verwirken.

Wenn die Stadt oder Kommune bzw. Gemeinde nicht ausreichend Kindergartenplätze bereitstellen kann, sind betroffene Eltern gezwungen, eine alternative Betreuung für ihr Kind zu organisieren. Sofern keine nahen Familienangehörige die Betreuung des Kindes übernehmen können, müssen Eltern::

  • eine private, kostenintensivere Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, z.B. durch eine Tagesmutter oder ein Au-Pair
  • einen Kitaplatz in einer weiter entfernten Kindertagesstätte annehmen
  • die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen, indem sie entweder die wöchentlichen Arbeitsstunden reduzieren oder die Elternzeit weiter verlängern

Diese Alternativen sind jedoch entweder mit erheblichen Mehrkosten oder einem spürbaren Verdienstausfall verbunden.

Die gute Nachricht: Betroffene Eltern müssen nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben: Denn stellt die Stadt oder Gemeinde keinen Kitaplatz bereit obwohl rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, können Eltern Schadensersatz für die entstandenen Kosten bzw. den Verdienstausfall verlangen. Denn die Stadt oder Gemeinde ist gemäß § 79 SGB VIII verpflichtet, ausreichend Betreuungsplätze zu schaffen, um dem gesetzlichen Anspruch eines jeden Kindes auf einen Kindergartenplatz gerecht zu werden. Wird kein Betreuungsplatz bereitgestellt, liegt eine Pflichtverletzung vor. In diesem Fall können Eltern im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses Schadensersatz von der Stadt oder Gemeinde fordern.

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