Wie kann ich meinen Kindergartenplatz einklagen?

Inhaltsverzeichnis

Kinder haben Anspruch auf einen Kitaplatz ab dem 1. Lebensjahr. Alternativ können sie die Betreuung durch eine Tagesmutter in Anspruch nehmen. Wie wir bereits in der Vergangenheit festgestellt haben (siehe hier für Berlin und hier für Bremen), sind vor allem in den Großstädten derzeit viel zu wenig Kitaplätze vorhanden. Viele Eltern finden daher keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder. Dies führt teilweise zu gravierenden Problemen, gerade bei Ablauf der Elternzeit.

Gerichte haben bereits vielfach festgestellt, dass Eltern den Rechtsanspruch ihrer Kinder durchsetzen und einen Kitaplatz einklagen können. Wir haben in diesem Artikel die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammengefasst.

Bewerbung um Kitaplatz

Wichtig ist es, sich möglichst früh bei mehreren Kitas zu bewerben. Viele Eltern beginnen bereits während der Schwangerschaft mit der Suche nach einer geeigneten Kita. Auch die Möglichkeit einer Besichtigung sollte man nutzen. Fast alle Kitas arbeiten mit Wartelisten. Lassen Sie sich auf eine solche Liste setzen. Wir empfehlen sich auf 5-10 Wartelisten setzen zu lassen. Das kommt auch ein wenig auf die Gegend und den Andrang an. Die meisten Kitas vergeben ihre Kitaplätze für August bereits im Frühjahr (Januar bis April). Wer bis Ende April keine Zusage bekommen hat, für den sieht es zunächst nicht gut aus. Die meisten Kitas geben keine Rückmeldung. Stattdessen muss immer wieder nachgefragt werden. Bitte sammeln Sie diese Absagen. Sie können später wichtig werden, wenn Sie wegen der Erstberatung auf uns zukommen.

Jugendamt - Zuweisung vom Kindergartenplatz

Sehr wichtig ist die Meldung beim zuständigen Jugendamt. Dieses ist verantwortlich für die Zuweisung eines Kitaplatzes. Wer keine Zusage erhält, sollte sich also an das Jugendamt wenden. Wir empfehlen dem Jugendamt noch mal zwei Monate für die Zuweisung zu geben.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema oder wünschen mehr Informationen? Sie sind sich nicht sicher, wie Sie jetzt am besten vorgehen sollten? Wir konnten mit unserer Online-Rechtsberatung schon vielen Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen weiterhelfen. Gerne unterstützen wir auch Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung per Mausklick.

Ablehnungsbescheid - Kein Kindergartenplatz, was zu tun ist!

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid vom Jugendamt erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren. Im Bescheid ist die Frist vermerkt, in der Widerspruch eingelegt werden muss, nämlich innerhalb eines Monats. In einigen Bundesländern kann auch ohne Widerspruch direkt geklagt werden, z.B. Bayern, NRW und Niedersachsen. Unsere bundesweit aktiven Kitarechtler können Ihnen sofort sagen, was in Ihrem Bundesland gilt. Falls Sie ohne Hilfe durch unsere kompetenten Vertragsanwälte Widerspruch einlegen wollen, sollte dieser an den Absender gesendet werden – d.h. an das Jugendamt oder teilweise an die Kreisverwaltung.

Den Kitaplatz einklagen

Wer für sein Kind keinen Kitaplatz erhalten hat, kann klagen. Mit einer solchen Klage können verschiedene Ziel erreicht werden. Es kann entweder die Zuweisung eines Kitaplatzes beantragt werden oder man fordert vom Staat Schadensersatz für die Kosten der privaten Kinderbetreuung. Dieser richtet sich nach dem Verdienstausfall aufgrund der nicht vorhandenen Betreuung.

Der Anspruch ist geregelt in § 24 des 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII): Demnach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, wenn die Eltern erwerbstätig sind oder oder Arbeit suchend sind. Zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr hat ein Kind generell einen Anspruch auf einen Kita-Platz, unabhängig davon ob die Eltern arbeiten oder nicht. Nach dem dritten Lebensjahr und bis zum Schuleintritt haben Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Kindergartenplatz-Anspruch.

Grundsätzlich verfolgen Sie die Zuweisung eines Kitaplatzes durch eine sogenannte Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt. Die Klage wird fast immer durch ein Eilverfahren flankiert, da der Streit ansonsten Jahre dauern kann. Im Eilverfahren sind es so 4-6 Wochen.

Die Kosten

Da der Staat einen Kitaplatz bereitstellen muss, kommt er auch regelmäßig für die Kosten der Rechtsverfolgung seitens der Eltern auf, die für ihre Kinder einen Kitaplatz einklagen müssen. In anderen Worten: Die Stadt oder die Gemeinde tragen die Kosten der Klage. Es kann nur davon abgeraten werden, den Klageweg ohne anwaltliche Betreuung einzuschlagen. Stattdessen sollte eine Spezialist eingeschaltet werden. Dessen Honorar richtet sich, wie immer bei Anwälten, nach dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz: RVG. Unsere Vertragsanwälte werden im außergerichtlichen Bereich zumeist für ein günstiges Pauschalhonorar tätig.

Wunschkita?

Bitte beachten Sie, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wunschkita gibt. Sofern das Jugendamt / die Stadt eine Zuweisung vornimmt, ist diese nicht zu beanstanden, wenn der Kitaplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein bzw. maximal 5 km entfernt liegt. Auch nach einer Klage darf der zugewiesene Kitaplatz nicht einfach abgelehnt werden. Stimmen Sie sich bitte mit unseren Vertragsanwälten ab. Eine Ablehnung kann unter Umständen berechtigt sein. Beispielsweise, wenn der Kitaplatz nicht den gültigen Standards entspricht, z.B. weil der Betreuungsschlüssel zu niedrig ist.

Was nun? - Rechtsanspruch beim Kitaplatz.

Suchen Sie einen Kitaplatz? Haben Sie Schwierigkeiten? Dann sind Sie nicht allein. Unsere Anwälte helfen bereits hunderten Eltern schnell und unkompliziert weiter. Übermitteln Sie uns hier Ihr Anliegen und erhalten Sie eine kostenlose Strategieberatung innerhalb von 24 Stunden. Unsere Kitarecht-Experten sagen Ihnen, was zu tun ist, damit es schnell mit einem Kitaplatz klappt.

Gut zu wissen: Wenn die Stadt Ihnen keinen Kitaplatz bereitstellen kann, können Sie Erstattung der Kosten einer alternativen Betreuung verlangen. Außerdem kann Verdienstausfall geltend gemacht werden, wenn Sie aufgrund des Kitaplatzmangels ihr Kind weiter zuhause betreuen mussten und nicht rechtzeitig zum Arbeitsplatz zurückkehren konnten. Das gilt auch für Selbstständige, sofern diese nachweisen können, dass sie Aufträge wegen der Kindesbetreuung  nicht annehmen konnten. 

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