Selbst beschaffter Kitaplatz – Ersatz für Mehraufwendungen?

Inhaltsverzeichnis

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 16.10.2017 ist die Frage, ob man für die Mehrkosten eines selbst beschafften Kitaplatzes Ersatz erhält, geklärt. Nachdem der VGH auf voller Linie zugunsten der Eltern entschieden hatte, viel das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Eltern eher ernüchternd aus.

Was war passiert?

Die Mutter des Klägers hatte ihren Bedarf nach einem Kitaplatz bereits sechs Monate im Voraus bei der Stadt München angezeigt. Zwei Monate vor Termineintritt wies die Verwaltung der Mutter Plätze bei sechs Tagesmüttern nach. Fünf davon schieden jedoch wegen zu kurzer Betreuungszeiten aus. Die sechste war ebenfalls nicht geeignet, da die Betreuung des Kindes an einem Wochentag nicht möglich war. Daraufhin meldete die Mutter das Kind in einer privaten Kita in München an, wo es 40 Stunden pro Woche betreut wurde. Der Haken an der Sache war jedoch, dass es sich bei dieser Tagesstätte um eine „Luxus- Kita“ (mit Angeboten wie Yoga, Tanzen, Schwimmunterricht und Skikursen) handelte, welche mit 1380 Euro monatlich auch entsprechend teuer war. Daher klagten die Eltern auf Erstattung der Mehrkosten.

Entscheidungen in den unteren Instanzen

Während das VG München die Klage noch abgewiesen hatte, sprach der VGH München den Eltern Aufwendungsersatz zu. Dagegen legte die Stadt München Revision ein.

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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht entschied daraufhin, dass die Stadt München die Kosten für den Luxus-Kita Platz nicht zu übernehmen hat.

Es stellte zunächst klar, dass die Eltern nicht kapazitätsunabhängig zwischen Kita und Kindertagespflege wählen können. Dasselbe gilt auch für die Wahl zwischen einer städtischen und einer privaten Einrichtung.

Hinsichtlich der Mehrkosten entschied das BVerwG, dass die Stadt nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen muss, die die Eltern im Falle der rechtzeitigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes nicht hätten tragen müssen. Zu beachten ist insoweit, dass die Stadt nicht verpflichtet ist, einen kostenfreien oder kostengünstigen Platz zu beschaffen. Hätte die Stadt also den Eltern den selbst beschafften Platz zugewiesen, so hätten die Eltern die Kosten ebenfalls tragen müssen. Den Eltern sind daher durch die Selbstbeschaffung keine Mehrkosten entstanden, die die Stadt übernehmen müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht wies aber darauf hin, dass die finanzielle Zumutbarkeit der Betreuungskosten in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 III und IV SGB VIII überprüft werden können.

Bewertung

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sucht einen Zwischenweg, der die Interessen beider Parteien in gewissem Umfang berücksichtigt. So verschafft sie den Kommunen „etwas Luft“ und eröffnet gleichzeitig den Eltern einen Weg, wie sie gegen schwer zu finanzierende Kitagebühren vorgehen können. Falls auch Ihr Kind eine „ Luxus-Kita“ besucht und Sie Probleme haben, die Kosten aufzubringen, können Sie sich gerne an uns wenden. Denn Sie sind nicht allein. Unsere Anwälte helfen bereits hunderten Eltern schnell und unkompliziert weiter. Übermitteln Sie uns hier Ihr Anliegen und erhalten Sie von unseren Kitaexperten eine umfassende kostenlose Strategieberatung innerhalb von 24 Stunden.

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